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   OVG Niedersachsen, 20.06.2016 - 4 PA 177/16   

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https://dejure.org/2016,15662
OVG Niedersachsen, 20.06.2016 - 4 PA 177/16 (https://dejure.org/2016,15662)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.06.2016 - 4 PA 177/16 (https://dejure.org/2016,15662)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. Juni 2016 - 4 PA 177/16 (https://dejure.org/2016,15662)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.04.2015 - 6 M 135.14

    Anspruch eines Elternteils gemäß § 18 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB 8 auf Übernahme

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2016 - 4 PA 177/16
    In Verfahren, die - wie hier die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Gebühren- bzw. Beitragsbefreiung (vgl. § 188 VwGO) - gerichtskostenfrei sind, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe daher nur in Betracht, wenn die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt wird und die rechtlichen Voraussetzungen hierfür (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 ZPO) gegeben sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 7.10.1997 - 2 S 2057/97 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.4.2015 - OVG 6 M 135.14 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.1997 - 2 S 2057/97

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein gerichtskostenfreies Verfahren nur,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2016 - 4 PA 177/16
    In Verfahren, die - wie hier die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Gebühren- bzw. Beitragsbefreiung (vgl. § 188 VwGO) - gerichtskostenfrei sind, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe daher nur in Betracht, wenn die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt wird und die rechtlichen Voraussetzungen hierfür (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 ZPO) gegeben sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 7.10.1997 - 2 S 2057/97 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.4.2015 - OVG 6 M 135.14 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1990 - 2 S 1137/90

    Rechtsschutzbedürfnis für Prozeßkostenhilfeantrag

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2016 - 4 PA 177/16
    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, wenn sie überflüssig ist, weil denjenigen, der sie beantragt hat, Kosten, vor denen ihn die Prozesskostenhilfe bewahren will (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 122 ZPO), nicht (mehr) treffen können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.7.1990 - 2 S 1137/90 -).
  • VGH Bayern, 25.11.2002 - 12 C 02.2511
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2016 - 4 PA 177/16
    Außerdem war der neuerliche Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch deshalb unzulässig, weil der Kläger zu dessen Begründung keine neuen Tatsachen oder neu entstandene rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen hat, die das Verwaltungsgericht bei der ersten Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch nicht hatte berücksichtigen können und die deshalb zu einer anderen Beurteilung der Erfolgsaussicht der Klage hätten führen können (vgl. dazu Bay. VGH, Beschl. v. 25.11.2002 - 12 C 02.2511 - Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO-Kommentar, 74. Aufl. 2016, § 127 Rn. 102 f. - jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2023 - 2 E 47/21
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1989 - 5 ER 612.89 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 161 = juris (LS); OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2021 - 15 E 423/21 -, juris Rn. 3 und vom 8. August 2023 - 2 E 274/23 - HmbOVG, Beschluss vom 9. April 2001 - 4 So 18/01 -, juris Leitsatz und Rn. 5 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 4 PA 177/16 -, juris Rn. 1; OVG B-B, Beschluss vom 15. April 2015 - 6 M 135.14 -, juris Rn. 3; im Einzelnen auch: Neumann / Schaks, in: Sodan / Ziekow, Kommentar zur VwGO, 5. Auflage 2018, § 166 Rn. 58; vgl. zum Erfordernis fristgerechter Bemühungen um einen zur Vertretung bereiten Anwalt auch: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2001 - 12 B 1962/00 -, juris Rn. 7.
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